Satzung des Vereins „Wir in Visselhövede e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen Wir in Visselhövede e.V. (WiV) und ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Visselhövede.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der politischen
Bildung der Bürgerinnen und Bürger auf kommunaler Ebene, die Förderung
der aktiven Teilnahme der Bürgerinnen und Bürger am
politischen Leben durch öffentliche Veranstaltungen und Teilnahme der
Mitglieder an Kommnalwahlen. Der Verein ist keine Partei im Sinne des
§ 2 des Parteiengesetzes vom 31.Januar 1994.
4. Der Verein nimmt weder unmittelbar noch mittelbar am Wirtschaftsleben
teil. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Beiträge und sonstige
etwaige Einnahmen werden ausschließlich zu Zwecken verwendet, die der
Förderung des Vereins unmittelbar dienen. Mitglieder und Vorstand des
Vereins erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Etwaige Aufwen-
dungen werden lediglich im Rahmen des erforderlichen und nachgewie-
senen Umfanges erstattet.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder
juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme, die schriftlich dem Verein gegenüber zu erklären ist,
entscheidet der Vorstand.
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Eine etwaige Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
5. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der
Vereinsorgane die politische Informations-, Willens- und Meinungsbildung
auf kommunaler Ebene.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung
der juristischen Person.
2. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
vier Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist
gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündi-
gungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den
1. Vorsitzenden erforderlich.
3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
4. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-
versammlung.
5. Der Vorstand hat dem auszuschließenden Mitglied seine Absicht mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
6. Eine schriftliche Mitteilung des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss
zu entscheidenden Versammlung zu verlesen.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam.
Er ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.
8. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten
bezahlt hat. Die Mahnung erfolgt mit normaler Post, Telefax oder E-Mail.
9. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss bei Nichtzahlung
hingewiesen werden.
10.Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, der dem
betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten. Die Höhe des Beitrages ist
von jedem Mitglied frei wählbar, sollte aber 12,00 € / Jahr nicht unter-
schreiten.
2. Sollte die vorgenannte Regelung eine Kostendeckung der Ausgaben des
Vereins nicht tragen, so ist der Verein berechtigt, Mitgliedsbeiträge festzu-
legen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederver-
sammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ein einmal festgesetzter Jahres-
beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und auch für den Eintritts-
monat voll zu entrichten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitglieder-
versammlung gewählt wird, besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden (der/die gleichzeitig Vertreter/in des/der
1. Vorsitzenden ist), dem Schriftführer/in, dem Kassenwart/in und aus
bis zu 3 Beisitzern.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er ist ehrenamtlich
tätig. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der
Wahlperiode weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf derAmtszeit noch
nicht stattgefunden hat.
3. Der Verein wird von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von ihrem/seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen. Er muss ferner
einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes die
Einberufung beantragen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder,
darunter ein Vorsitzender, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.
6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
§ 7 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre eine 1. Kassenprüferin/
einen 1. Kassenprüfer sowie eine 2. Kassenprüferin/2. Kassenprüfer.
§ 8 Mitgliederversammlung
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, nach Möglichkeit
in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres. Die Versammlung wird vom
Vorstand einberufen. Sie muss mindestens 14 Tage vorher jedem Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
kann per Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
unabhängig von der Anzahl der Erschienenen.
Die Tagesordnung hat mindestens folgende Tagungsordnungspunkte zu ent-
halten:
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung.
2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl eines neuen Vorstandes, falls der Vorstand zwei Jahre im Amt ist
6. Verschiedenes
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend und kann bei Bedarf er-
gänzt werden.
Sofern eine Satzungsänderung geplant ist, ist sie in der Tagesordnung aufzu-
führen.
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
1. Sofern das Gesetz und die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
2. Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn es beantragt wird.
3. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn es beantragt wird.
4. Sofern ein Vorstandsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus-
scheidet, ist dessen Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung
durchzuführen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Vorstand
einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schrift-
lich begründeten Antrag stellen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand beantragt werden. Auch ein
Mitglied hat dieses Recht, wenn dieser Antrag die Unterstützung von min-
destens 10% in der Mitgliederversammlung findet. Dem Antrag ist statt-
zugeben, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mit-
glieder zustimmen. Anträge zu geplanten Satzungsänderungen sind min-
destens 48 Stunden vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag beim Vorstand
einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben und 3/4
der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder diesem Antrag
zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst
werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der Mit-
glieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versamm-
lung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung
durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit
einfacher Mehrheit beschließen kann.
2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen nach einem vom Vorstand
zu beschließenden Plan zu wohltätigen oder gemeinnützigen Zwecken
verwendet.
§ 13 Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben.
3. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 14 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand ist das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) zuständig.